Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
(1)Absatz einsMit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2)Absatz 2Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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