§ 34 UFG Kommission

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht ausDie gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einsje einem Vertreter
      1. a)Litera ades Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
      2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen;
      3. d)Litera ddes Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
      4. e)Litera edes Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
      5. f)Litera fdes Bundeskanzleramtes;
    2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
      1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
      3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter jedes Landes;
    4. 4.Ziffer 4je einem Vertreter
      1. a)Litera ades Städtebundes;
      2. b)Litera bdes Gemeindebundes;
    5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. (2)Absatz 2Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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