5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
(2)Absatz 2Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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