§ 33 UFG Kostenersatz

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen. § 18 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.04.1993 bis 31.12.9999
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