§ 28 UFG Kommission

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

e)

des Bundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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