§ 28 UFG Kommission

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

dreizwei Vertretern des Bundesministeriums für KlimaschutzLand- und Forstwirtschaft, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieWasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für DigitalisierungWissenschaft, Forschung und WirtschaftsstandortWirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

be)

des BundeskanzleramtsBundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Zur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus

1.

vier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

c)

des Bundeskanzleramts;

3.

je einem Vertreter

a)

der Länder;

b)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

c)

der Bundesarbeitskammer;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

f)

der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

4.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.2021

(1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

dreizwei Vertretern des Bundesministeriums für KlimaschutzLand- und Forstwirtschaft, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TechnologieWasserwirtschaft;

2.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für DigitalisierungWissenschaft, Forschung und WirtschaftsstandortWirtschaft;

3.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000);

c)

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

be)

des BundeskanzleramtsBundeskanzleramtes;

4.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Zur Beratung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technlogie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus

1.

vier Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen;

b)

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

c)

des Bundeskanzleramts;

3.

je einem Vertreter

a)

der Länder;

b)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

c)

der Bundesarbeitskammer;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

e)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

f)

der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

4.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 37, BGBl. I Nr. 98/2020)

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