§ 48l UFG Ziele des Flächenrecyclings

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
§ 48l.Paragraph 48 l,

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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