§ 49 UFG Vollziehung

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
§ 49.Paragraph 49,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
    1. a)Litera amit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 43 ;,
    2. b)Litera bmit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff), ausgenommen jener hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cmit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 43 ;,
    4. d)Litera dmit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
  2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2 ;,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 15, sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß Paragraph 6, Absatz 4 ;,
  4. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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