§ 48q UFG Kommission

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
§ 48q.Paragraph 48 q,

Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen,
    3. c)Litera cder Wirtschaftskammer Österreich,
    4. d)Litera dder Bundesarbeitskammer,
    5. e)Litera eder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    6. f)Litera fdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    sowie
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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