§ 48q UFG Kommission

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 48q.Paragraph 48 q,

Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für ArbeitWirtschaft, Energie und WirtschaftTourismus,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen,
    3. c)Litera cder Wirtschaftskammer Österreich,
    4. d)Litera dder Bundesarbeitskammer,
    5. e)Litera eder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    6. f)Litera fdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    sowie
  4. 3.Ziffer 3je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2025
§ 48q.Paragraph 48 q,

Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 6, eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für ArbeitWirtschaft, Energie und WirtschaftTourismus,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Finanzen,
    3. c)Litera cder Wirtschaftskammer Österreich,
    4. d)Litera dder Bundesarbeitskammer,
    5. e)Litera eder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    6. f)Litera fdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    sowie
  4. 3.Ziffer 3je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

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