Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (Paragraph 7,) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, endet
1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
2.Ziffer 2durch Tod;
3.Ziffer 3durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
4.Ziffer 4durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
5.Ziffer 5durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 UFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 UFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 UFG