Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2025
(1)Absatz einsDie Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den jeweils zuständigen Bundesminister sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2)Absatz 2Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3)Absatz 3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4)Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind dazu verpflichtet die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die einschlägigen nationalen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können sowie für Informationen die in Vollziehung der Gesetze zu veröffentlichen sind.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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