§ 12 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und

Klärschlammbehandlung

 

§ 12. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:

1.

für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder einem in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen bis zu 80 vH der Kosten;

2.

für regionale Anlagen bis zu 70 vH der Kosten;

3.

für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.

(2) Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

1.

Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

2.

sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,

a)

Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

b)

Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

c)

sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung.

(4) Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf solche Anlagen Bedacht zu nehmen,

1.

die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung in besonders wasserarmen Gebieten errichtet werden;

2.

die im Bereich von stark verunreinigten Gewässern oder in Gebieten mit besonders schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit des Vorfluters und dem Schutz von Wasservorkommen regionaler Bedeutung dienen;

3.

die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;

4.

deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen vordringlich ist;

5.

deren Leitungen sich mit der Trasse einer im Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße decken oder deren Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße erforderlich ist;

6.

deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines Notstandes erforderlich ist.

(5) Bei der Gewährung von Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung ist auf die Prioritätenklassifizierung, jedenfalls aber darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Förderung von Maßnahmen getrachtet wird, im fünfjährigen Durchschnitt eine Berücksichtigung aller Länder hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen zumindest im Ausmaß ihres Aufkommens aus dem Altlastenbeitrag auf Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zu erzielen. Bei der Berechnung dieses Aufteilungsschlüssels ist das Aufkommen aus Altlastenbeiträgen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen mit dem Faktor vier zu vervielfachen.

In Kraft seit 15.08.1997 bis 31.12.9999
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