§ 15 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Nähere Förderungsbestimmungen

 

§ 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.

(2) Die Zustimmung zum Projekt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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