§ 20 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Unterlagen und Ausfertigungen

 

§ 20. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den §§ 12, 13 Abs. 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan. Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte und der angestrebte Reinigungsgrad bekanntzugeben.

(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die im Abs. 1 angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß § 13 Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen.

(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 WBFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 WBFG
§ 21 WBFG