§ 13 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung

 

§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 13 WBFG


Entscheidungen zu § 13 WBFG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 WBFG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 2 WBFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12a WBFG
§ 14 WBFG