Gesamte Rechtsvorschrift WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

WBFG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 WBFG


Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel

 

§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserentsorgung, des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen Wasserwirtschaft können Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser Ziele und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen gewährt werden:

1.

Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks

a)

Verbesserung des Wasserhaushaltes;

b)

Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen;

c)

Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen;

d)

Bodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;

e)

Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung;

f)

Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, wie die Abdichtung von Mülldeponien, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Behandlung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.

g)

Sicherung und Sanierung von Altlasten;

h)

Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind.

i)

Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit damit die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b angeführten Ziele miterfüllt werden.

2.

Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den in Z 1 genannten Maßnahmen stehen:

a)

wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modelle;

b)

Regionalstudien, generelle Projekte und Gutachten;

c)

Projekte.

3.

Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Z 1 genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.

4.

Grunderwerb und Wiederherstellungen im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Maßnahmen.

(2) Für die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) zu verwenden.

§ 2 WBFG


Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1.

als wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mit Raumordnung und Umweltschutz;

2.

als wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse einer gezielten Wasservorsorge die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten und ihre Auswirkungen auf Volksgesundheit, Volkswirtschaft, Raumordnung und Umweltschutz in zusammenhängender Weise darstellen und räumlich in Einzugsgebiete und sachlich in Schutzwasserwirtschaft, Wasserreserven und Wassergüte gegliedert sind;

3.

als Gefahrenzonenpläne des Flußbaues fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen die im § 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, angeführten Unterlagen;

4.

als mathematische Modelle Berechnungen zur Simulierung wasserwirtschaftlicher Vorgänge für die Beurteilung von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren und Entwicklungen oder von Auswirkungen beabsichtigter Maßnahmen;

5.

als Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich sind;

6.

als generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen unter Berücksichtigung vorhandener wasserwirtschaftlicher Unterlagen darstellen;

7.

als Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;

8.

als örtliche Bauleitung die gesamte Tätigkeit, die von einer vom Bauherrn zu seiner fachlichen Vertretung bestellten Person verantwortlich ausgeübt wird und insbesondere die dem Bauherrn zustehende ordnende Anweisungs-, Koordinierungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeit auf der Baustelle umfaßt;

9.

als Kleinmelioration die Entwässerung oder Bewässerung einer geschlossenen Fläche von höchstens 10 ha Ausmaß, die nicht innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes liegt;

10.

als Wasserversorgungsanlagen Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen), die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;

11.

als Abwasserableitungsanlagen Anlagen, die zur Sammlung, Weiter- und Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ab den Übernahmeschächten (Kanäle mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen) und zur Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle) erforderlich sind;

12.

als Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen), die zur Verbesserung der Beschaffenheit oder zur Verminderung der Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers zwecks Reinhaltung der Gewässer erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;

13.

als betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen gemäß Z 12, die zur Behandlung des bei Erzeugungs- oder Verarbeitungsprozessen in Betrieben anfallenden Schmutzwassers und der Behandlung oder Verwertung der bei der betrieblichen Schmutzwasserbehandlung anfallenden Stoffe dienen;

14.

als abwasserbezogene Maßnahmen innerbetrieblicher Art alle Maßnahmen, die die Verbesserung der Beschaffenheit, die Verminderung des Anfalles von betrieblichem Abwasser oder die Beseitigung oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe bewirken;

15.

als Klärschlammbehandlungsanlagen Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen), die zur Beseitigung oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe oder deren gemeinsamer Behandlung mit Abfallstoffen dienen; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;

16.

als Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die insbesondere nach Hochwasserereignissen der Vermeidung von Schadensausweitungen dienen, wie die möglichst umgehende Räumung der Flüsse und Bäche und ihre Rückführung in das ursprüngliche Bett, die Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden sowie die Sanierung von Rutschungen.

17.

Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand.

§ 3 WBFG


Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung von

Bundes- und Fondsmitteln

 

§ 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig, daß

1.

die zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Abs. 2) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugten Person verfaßt sind;

2.

die Unterlagen für die Maßnahmen von der zuständigen Dienststelle des Bundes oder des Landes begutachtet sind;

3.

die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte erst nach Einbringung des Antrages auf Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei den unter Abs. 6 genannten Maßnahmen und nach Abschluß der erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren in Angriff genommen werden; hievon ausgenommen sind erforderliche Vorleistungen, Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Flußbaues mit einem Kostenerfordernis bis zu 55 000 Euro sowie Sofortmaßnahmen zur Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, die wegen eines außergewöhnlichen Notstandes oder auf Grund behördlichen Auftrages gemäß § 122 des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderlich sind, sofern sie vor Beginn der über Vorleistungen hinausgehenden Bauarbeiten dem Bundesministerium für Bauten und Technik angezeigt wurden; die Sofortmaßnahmen des Flußbaues sind vor ihrer Durchführung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen;

4.

die Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie Z 3 erst nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers in Angriff genommen werden;

5.

bei umfangreichen Bauten und solchen, zu deren Durchführung die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist, eine fachkundige, von den Auftragnehmern unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn eingerichtet und bei Gewährung von Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig wird;

6.

bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien (Abs. 3) eingehalten werden;

7.

die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden;

8.

der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft;

9.

die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind;

10.

sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und Prüfung der Anlagen durch fachlich geeignete Personen vorgenommen wird;

11.

die Restfinanzierung und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist; ist dies nicht gewährleistet, so kann bei Projekten von besonderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Vordringlichkeit eine Förderung aus Fondsmitteln dennoch gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß anstelle eines Teiles des Darlehens ein nicht-rückzahlbarer Beitrag gemäß § 18 treten kann.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über

1.

die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen unter Berücksichtigung von Raumordnung, Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;

2.

Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden Maßnahmen;

3.

Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen mit erheblichem finanziellen Umfang oder volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;

4.

Inhalt und Ausstattung der Unterlagen, Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;

5.

Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung, Kollaudierung;

6.

Sofortmaßnahmen;

7.

Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(3) Die im Abs. 1 Z 6 genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über

1.

Vergabeart;

2.

Ausschreibung;

3.

Inhalt und Ausstattung der Angebote;

4.

Prüfung der Angebote;

5.

Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung;

6.

abgestufte Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinien des Bundesministers für Bauten und Technik, insbesondere die Kürzung der Fondshilfe.

(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden.

(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 genügt

1.

bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen (§§ 8 und 28), bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung (§ 9) mit einem Kostenerfordernis unter 55 000 Euro, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung von Rutschungen (§§ 6, 9 und 10) mit einem Kostenerfordernis unter 110 000 Euro sowie bei Meliorationen (§ 10) bis zu einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder Förderung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist,

2.

bei Anlagen zur Einzelwasserversorgung

und Einzelabwasserentsorgung gemäß § 13 Abs. 1 mit einem Kostenerfordernis unter 40 000 Euro

die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle.

(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs. 6 genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (§§ 6, 9 und 10) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat.

§ 3a WBFG Betrauung einer Abwicklungsstelle


(1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,

1.

mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,

2.

die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere § 9, § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 4) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem § 99 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder

3.

auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,

kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 280/1969, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:

1.

die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß § 3a Abs. 1 und gemäß den Richtlinien nach § 3 auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;

2.

die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach § 3b zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3.

die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;

4.

die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

5.

die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

6.

die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

7.

Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

§ 3b WBFG Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft


(1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

§ 3c WBFG Evaluierungsbericht


Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 WBFG


Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln

 

§ 4. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389.

(2) Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Fälle des § 3 Abs. 6 Z 1, Stellungnahmen der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten oder die Durchführung von Ideenwettbewerben verlangt werden.

(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 1 einschließlich von Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden.

(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 sind die §§ 5 bis 19 sowie 28 bis 30 maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die §§ 25 und 26 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.

(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die beteiligten Gemeinden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmittel besteht nicht.

(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen.

§ 5 WBFG


Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse

 

§ 5. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes mit 60 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden kann, sind für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Kosten für andere Zielsetzungen sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages nicht zu berücksichtigen.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 6)

§ 6 WBFG


Schutz- und Regulierungsmaßnahmen

 

§ 6. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter § 5 angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen:

1.

Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m, dann kann der Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt.

2.

Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

3.

Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen zu errichtenden Sohlstufen und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse des Gewässerabflusses kann der Beitrag des Bundes bis zu 70 vH der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 20 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

§ 7 WBFG


Donau

 

§ 7. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutz vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der Beitrag des Landes mit mindestens 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung gilt § 28 Abs. 1. In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen, staatliche Bauleitungen einzurichten, welche dann als örtliche Bauleitung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 gelten.

(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente von öffentlichen Häfen an der Donau - ausschließlich jener der verkehrstechnischen Einrichtungen - kann der Bund ein Darlehen bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften für den Rest aufkommen; hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen Interessenten die Bemessungsgrundlagen.

(4) Die gemäß Abs. 3 gewährten Darlehen sind ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

§ 8 WBFG


Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer

 

§ 8. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den §§ 6 und 9.

(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau, Isel, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches, des Frauenbaches und des Kehrwandbaches sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer nach § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Beitragsleistungen herangezogen werden können.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 9)

§ 9 WBFG


Wildbach- und Lawinenverbauung

 

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1.

die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,

2.

die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,

3.

die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4.

der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,

5.

den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie

6.

die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,

kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

§ 10 WBFG


Bodenentwässerungen und -bewässerungen

 

§ 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.

§ 11 WBFG


Abwasserverwertung

 

§ 11. Die Förderung der Anlagen zur landwirtschaftlichen Verwertung von Abwässern sowie der Anlagen zur Verbesserung der Wassergüte erfolgt nach den im § 10 für Anlagen in ebener Lage aufgestellten Grundsätzen. Jedoch sind hiebei jene Kosten auszuscheiden, die vom Unternehmen, das die Verunreinigung verursacht, zur Reinhaltung des Gewässers rechtsverbindlich aufgewendet werden müssen.

§ 12 WBFG


Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung und

Klärschlammbehandlung

 

§ 12. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-, Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 21) Darlehen in folgendem Ausmaß gewähren:

1.

für Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder einem in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren sowie für Klärschlammbehandlungsanlagen bis zu 80 vH der Kosten;

2.

für regionale Anlagen bis zu 70 vH der Kosten;

3.

für sonstige Anlagen bis zu 60 vH der Kosten.

(2) Können während der Bauzeit anfallende Baukosten vorübergehend weder aus Eigenmitteln noch aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden oder würde durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung entstehen, so kann der Wasserwirtschaftsfonds frühestens ein Jahr nach Baubeginn zur Zwischenfinanzierung Darlehen bis zu 10 vH der der Zusicherung zugrunde gelegten Kosten gewähren. Diese Darlehen dürfen bis zur Gesamthöhe der jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel gewährt werden.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

1.

Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

2.

sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,

a)

Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

b)

Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

c)

sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung.

(4) Bei der Vergabe der Mittel ist besonders auf solche Anlagen Bedacht zu nehmen,

1.

die zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung in besonders wasserarmen Gebieten errichtet werden;

2.

die im Bereich von stark verunreinigten Gewässern oder in Gebieten mit besonders schutzwürdigen Wasservorkommen errichtet werden und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit des Vorfluters und dem Schutz von Wasservorkommen regionaler Bedeutung dienen;

3.

die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind;

4.

deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen vordringlich ist;

5.

deren Leitungen sich mit der Trasse einer im Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße decken oder deren Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße erforderlich ist;

6.

deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines Notstandes erforderlich ist.

(5) Bei der Gewährung von Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung ist auf die Prioritätenklassifizierung, jedenfalls aber darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Förderung von Maßnahmen getrachtet wird, im fünfjährigen Durchschnitt eine Berücksichtigung aller Länder hinsichtlich förderungswürdiger Maßnahmen zumindest im Ausmaß ihres Aufkommens aus dem Altlastenbeitrag auf Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbemüll zu erzielen. Bei der Berechnung dieses Aufteilungsschlüssels ist das Aufkommen aus Altlastenbeiträgen für Rückstände aus Verbrennungsanlagen mit dem Faktor vier zu vervielfachen.

§ 12a WBFG


§ 12a. (1) Für Altlastensicherungs- und -sanierungsmaßnahmen können Fondsmittel zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung unter Beachtung des Verursacherprinzips gewährt werden. Für die Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Altlasten, die durch die nach dem 1. Juli 1989 erfolgten Ablagerungen und Inbetriebnahmen von Anlagen entstanden sind, werden keine Fondsmittel gewährt.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sicherung und Sanierung von Altlasten erforderlich sind, können Fondsmittel gewährt werden.

(3) Fondsmittel zur Altlastensicherung und -sanierung können gewährt werden an:

1.

die Gemeinde oder den Gemeindeverband;

2.

den Abfallverband;

3.

das Land;

4.

Unternehmen, deren überwiegender Unternehmensgegenstand die Altlastensanierung und die Abfallbehandlung ist;

5.

die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten einer Liegenschaft, auf der sich eine Altlast befindet.

§ 13 WBFG


Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserentsorgung

 

§ 13. (1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Bauernhöfen und Wohngebäuden land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm jeweils gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 zufließenden Mittel einen nicht-rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein mindestens gleich hoher nicht-rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Voraussetzungen kann die Förderung auch Objekte erfassen, zu deren Versorgung oder Entsorgung eine Wassergenossenschaft gebildet worden ist. Die Förderung kann auch für den Anschluß bestehender Objekte an eine Wasserversorgungsanlage gewährt werden.

(2) Für die Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland - ausgenommen Schutzhütten - und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds Darlehen bis zu 40 vH der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Als in Streulage befindlich gelten ein bis vier Objekte, wenn sie vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlage oder Abwasserableitungsanlage unter Zugrundelegung der kürzesten möglichen Leitungstrasse mehr als 1 000 m entfernt sind.

§ 14 WBFG


Betriebliche Abwassermaßnahmen

 

§ 14. (1) Zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung betrieblicher Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sowie zur Vornahme abwasserbezogener Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds unter Beachtung des § 12 Abs. 4 den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen gewähren, wenn

1.

die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der §§ 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt oder vorschreibt,

2.

das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder die Beschaffenheit des Abwassers im Interesse der Vorflutkanalisation oder der gemeinsamen Abwasserbehandlung eine Vorreinigung erfordert oder

3.

es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder anfallender Stoffe handelt.

(2) Das Darlehen darf

1.

bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren und bei Klärschlammbehandlungsanlagen 80 vH der Kosten,

2.

bei sonstigen Anlagen oder Maßnahmen 60 vH der Kosten

nicht übersteigen. Das Darlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Betriebliche Abwassermaßnahmen können auch durch Gewährung von Kreditkostenzuschüsen, Investitionszuschüssen oder sonstigen Zuschüssen gefördert werden.

§ 15 WBFG


Nähere Förderungsbestimmungen

 

§ 15. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den §§ 12, 13 und 14 genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist.

(2) Die Zustimmung zum Projekt gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig.

§ 16 WBFG


Zusicherung und Zuzählung

 

§ 16. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Rückbehaltes ist zulässig.

(3) Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt sind.

(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

§ 17 WBFG


Rückzahlung und Verzinsung

 

§ 17. (1) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß die Darlehen vom jeweils aushaftenden Kapital zu verzinsen und - ausgenommen Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 - in Halbjahresannuitäten zurückzuzahlen sind. Im einzelnen sind folgende Jahreszinssätze und Laufzeiten zu vereinbaren:

1.

bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens

60 Halbjahresannuitäten bei Wasserversorgungsanlagen und unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden höchstens 80 Halbjahresannuitäten bei Abwasserentsorgungsanlagen;

2.

bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 für regionale Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- und Abflußgebiet und für Anlagen oder Anlagenteile zum Schutz von Grundwasserschon- und Grundwasserschutzgebieten vor Verunreinigung mindestens eins vH und höchstens drei vH bzw. höchstens 100 Halbjahresannuitäten;

3.

bei Darlehen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 mindestens eins vH und höchstens drei vH, gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 drei vH bzw. jeweils höchstens 40 Halbjahresannuitäten;

4.

bei Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 drei vH bzw. eine vollständige Rückzahlung spätestens zwölf Monate nach Vollendung der Anlage (Abs. 2).

(2) Der Förderungsvertrag hat weiters insbesondere folgende Vereinbarungen zu enthalten:

1.

die Verzinsung des Darlehens beginnt mit seiner Zuzählung;

2.

die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Halbjahresannuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens), welche dekursiv zu berechnen sind;

3.

die Rückzahlung beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung der Anlage (Funktionsfähigkeit), bei Vollendung nach dem hiefür vereinbarten Zeitpunkt, diesem folgt, spätestens jedoch mit dem 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 12 und § 13 Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwassermaßnahmen dem 36. Monat nach Zustellung der Sicherung folgt;

4.

die Bauvollendungsfrist kann nur erstreckt werden, wenn der Förderungsnehmer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, sie einzuhalten;

5.

das ein halbes Jahr vor Fälligkeit der ersten Halbjahresannuität aushaftende Kapital ist um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen zu erhöhen;

6.

für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, werden Darlehensbeträge nicht zugezählt;

7.

von nicht rechtzeitig entrichteten Halbjahresannuitäten sind für die Dauer des Verzuges Zinsen in der Höhe von 10 vH pro Jahr zu leisten;

8.

eine Stundung kann nur aus triftigen Gründen und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in halber Höhe der Verzugszinsen bis zum Höchstbetrag von acht Halbjahresannuitäten auf höchstens fünf Jahre gewährt werden.

§ 18 WBFG


Nicht-rückzahlbare Beiträge

 

§ 18. (1) Nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes und der Funktionsfähigkeit der Anlage kann in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie bei unvorhersehbaren Steigerungen der Bau- oder Folgekosten an Stelle von insgesamt höchstens 30 vH eines Darlehens nach § 12 Abs. 1 ein nicht-rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn das Land eine Zuwendung gewährt oder gewährt hat, die einem nicht-rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von mindestens 15 vH der Kosten entspricht, und eine wirtschaftliche Überprüfung ergeben hat, daß

1.

Anschluß- und Benützungsgebühren in einem zumutbaren Ausmaß aufgebracht werden,

2.

die mit der Anlage verbundenen Ausgaben für den Betrieb, die Instandhaltung und die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Errichtung der Anlage aufgenommen wurden, den Grenzwert gemäß Abs. 2 übersteigen und mit den erzielten Einnahmen nicht abgedeckt werden können,

3.

bei Beurteilung des Projektes zumindest ein Alternativprojekt überprüft wurde und

4.

eine sorgfältige Projekterstellung und einwandfreie Bauabwicklung vorlagen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Darin ist der Grenzwert (Abs. 1 Z 2) entsprechend den sich im Bundesdurchschnitt bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten Anlagen ergebenden finanziellen Belastungen je nach Anlageart festzusetzen. Die Bindung des Grenzwertes an die Entwicklung eines Index ist zulässig.

(3) Die Förderungsrichtlinien haben weiters Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die Berechnung der finanziellen Belastung gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung einer einheitlichen schematisierten Aufwandsrechnung;

2.

die Berechnung des Anteils an der finanziellen Belastung gemäß Abs. 2 bei Verbandsangehörigen;

3.

die Ermittlung zumutbarer Anschlußgebühren durch Festlegung eines Hundertsatzes der Kosten;

4.

die Ermittlung des zumutbaren Ausmaßes der Benützungsgebühren.

(4) Der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren Beitrages kann zum Zwecke der Ermittlung seiner Voraussetzungen oder seiner Höhe eine Stundung von Darlehensteilen bis zu zehn Jahren ohne Anrechnung von Stundungszinsen vorangehen.

(5) Bei Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 ermäßigt sich die Annuität um höchstens 10 vH, solange der Förderungsnehmer nachweist, daß die Reinigungswirkung der

wasserrechtlichen Vorschreibung entspricht.

§ 19 WBFG


Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe

 

§ 19. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschlichen wurde, der Förderungszweck durch Verletzung von Bedingungen und Auflagen des Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

(2) Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind.

§ 20 WBFG


Unterlagen und Ausfertigungen

 

§ 20. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den §§ 12, 13 Abs. 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan. Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte und der angestrebte Reinigungsgrad bekanntzugeben.

(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die im Abs. 1 angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß § 13 Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen.

(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (§ 31) ausgenommen.

§ 21 WBFG


Wasserwirtschaftsfonds

 

§ 21. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den §§ 12, 13 und 14 wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 79/1987)

(3) Beim Bundesministerium für Bauten und Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission) zur Begutachtung der vom Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien, der vom Fonds erstellten Investitions- und Bauprogramme und der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe sowie zur Beratung des Bundesministers für Bauten und Technik in Angelegenheiten des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.

(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Bauten und Technik nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied entfällt und für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Bauten und Technik oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(6) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann der Kommission zur Begutachtung vorbehaltene Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission erledigen, wenn

1.

die Kommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht zusammentritt,

2.

die Gewährung von Fondshilfe der Abwendung eines Notstandes oder der Beseitigung der Folgen eines solchen dient oder

3.

es sich um Anträge auf Gewährung von Darlehen gemäß § 12 Abs. 2 handelt.

Anträge auf Abänderung bereits begutachteter Vorhaben sind der Kommission nur dann zur Begutachtung vorzulegen, wenn der Antrag eine wesentliche oder umfangreiche Abänderung des Vorhabens zum Inhalt hat oder eine Erhöhung der Kosten um mehr als 15 vH erwarten läßt.

(7) Beschlüsse der Kommission können nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird. Jedoch ist in dringenden Fällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung die Beschlußfassung der Kommission in der Form zulässig, daß ein vom Fonds formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird.

§ 21a WBFG


§ 21a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus:

1.

Je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie des Bundeskanzleramtes;

2.

je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3.

je einem Vertreter jedes Landes;

4.

je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes;

5.

je einem Mitglied der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(3) Die Vertreter werden von den jeweiligen Institutionen nominiert und abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu nominieren.

(4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Alle Mitglieder der Kommission haben beschließende Stimmen. Ersatzmitglieder haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(7) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

(8) Die Beratungen und Beschlußfassungen der Kommission sind nach einer von der Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

§ 22 WBFG (weggefallen)


§ 22 WBFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen.

§ 23 WBFG (weggefallen)


§ 23 WBFG (weggefallen) seit 02.04.1987 weggefallen.

§ 24 WBFG


Verschwiegenheitspflicht

 

§ 24. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 12; BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 16)

§ 25 WBFG


Wasserwirtschaftliche Unterlagen

 

§ 25. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (§ 9).

(2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen werden.

(3) Die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b betreffend die Donau (§ 7) oder Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 8), die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c angeführten Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(4) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b an sonstigen Gewässern, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b angeführten Zwecken dienen, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden.

(5) Regionalstudien gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang stehende mathematische Modelle können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden, sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt wurden.

(6) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge aus Fondsmitteln entsprechend den §§ 12 bis 20 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 18)

(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c können Bundes- oder Fondsmittel entsprechend den §§ 5 bis 20 für sich allein oder im Zuge einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 gewährt werden. (BGBl. Nr. 320/1982, Art. I Z 19)

(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen Daten über die geförderten Anlagen und ihre Betriebsführung sind vom Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in einem Gleichstück dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds verbleibt.

(BGBl. Nr. 565/1979, Art. I Z 13)

§ 26 WBFG


Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen

 

§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden.

(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.

(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.

(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.

(8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

§ 27 WBFG


Forschung

 

§ 27. Forschungsvorhaben, die den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die §§ 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 1 450 000 Euro verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.

§ 28 WBFG


Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von

Hochwasserrückhalteanlagen

 

§ 28. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen - insoweit diese Kostentragung nicht in den §§ 7 und 8 geregelt ist -, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen.

(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:

1.

die Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden;

2.

die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden;

3.

die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen.

(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.

(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem oder einer Wassergenossenschaft nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören.

§ 29 WBFG


Erhaltung von Anlagen

 

§ 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen.

(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverwehungen, Rutschungen oder sonstige Katastrophen hervorgerufen worden sind und deren Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen, einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Behelfsbauten nach den §§ 10 oder 12 bis 20 gefördert werden.

§ 30 WBFG


Notstandsfälle

 

§ 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln (§ 23) zugunsten der geschädigten Interessenten von den §§ 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.

§ 31 WBFG


Baudurchführung

 

§ 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.

(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.

(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.

(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.

§ 32 WBFG


Abgabenbefreiungen

 

§ 32. (1) Eingaben sowie Eintragungen und andere Amtshandlungen, die zur Durchführung von nach diesem Bundesgesetz geförderten Maßnahmen oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 ist auch dann gegeben, wenn Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Wassergenossenschaften, Wasserverbände sowie sonstige Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 3 Wasserbauten der im § 1 bezeichneten Art ohne Förderung nach diesem Bundesgesetz durchführen.

§ 33 WBFG


Weitergeltendes Übergangsrecht

 

§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.

(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers diese Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden, sofern - ausgenommen Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten - das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist.

(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung dieser Bestimmungen in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß nicht endgültig festgestellt ist.

§ 34 WBFG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,

2.

des § 30 die Bundesregierung,

3.

des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

5.

aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

§ 35 WBFG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


(1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. i, 2 Z 17 und 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Artikel II der WRG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 82/2003 tritt mit 22. Dezember 2003 in Kraft. Bis zur Erlassung einer Verordnung die den ökologischen Zustand näher determiniert, findet Anhang D zum WRG 1959 Anwendung.

(4) Die §§ 3a bis 3c samt Überschriften, § 34 samt Überschrift, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 5 und § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.

§ 36 WBFG Geschlechtsneutrale Bezeichnungen


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Artikel

Art. 2 WBFG


Artikel II

(Anm.: Zu § 14, BGBl. Nr. 148/1985)

 

(1) Darlehen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 2 Z 1, die an Industrie- oder Gewerbebetriebe, deren Abwässer die Gewässer stark belasten, oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden, können zum Teil durch einen nicht-rückzahlbaren Beitrag gemäß Abs. 3 ersetzt werden, sofern

1.

der Vorfluter stark verunreinigt war,

2.

durch die Reinigungsmaßnahmen eine dem Stand der Technik entsprechende Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht erreicht wurde und

3.

die wasserrechtlichen Vorschreibungen erfüllt und die Fristen eingehalten worden sind.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 trifft der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission in den Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 4. Dabei ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der technischen Wissenschaften und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auf die Erzielung einer größtmöglichen Reinigungswirkung Bedacht zu nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den für die Anwendung des Abs. 1 maßgeblichen Grad der Verunreinigung des Vorfluters und der Verminderung der Schmutzfracht zu enthalten.

(3) Der nicht-rückzahlbare Beitrag beträgt 20 vH des ursprünglichen, in seiner Laufzeit gleichbleibenden Darlehens, wenn die Verminderung der an den Vorfluter abgegebenen Schmutzfracht bis Ende 1990, und 10 vH, wenn sie nach 1990, aber noch vor Ende 1995 erreicht wird.

(4) Bei Darlehen an Wasserverbände verringert sich der nicht-rückzahlbare Beitrag entsprechend dem Anteil an der anfallenden Schmutzfracht, der nicht dem Betrieb zuzurechnen ist.

Art. 3 WBFG


Artikel III

(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 148/1985)

 

(1) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Wasserwirtschaftsfondskommission begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Jedoch kann auf Antrag des Förderungsnehmers § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie - bei Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 - § 17 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Art. I angewendet werden, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist. Bei Darlehen für Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 kann auf Antrag des Förderungsnehmers die Laufzeit bis auf das in § 17 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. I vorgesehene Ausmaß erstreckt werden, auch wenn das Förderungsausmaß endgültig festgestellt ist.

(2) Sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist, ist auf Antrag des Förderungsnehmers Art. II auf Darlehen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung

von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem biologischen oder in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren oder von Klärschlammbehandlungsanlagen an Betriebe im Sinne des Art. II Abs. 1 oder an Wasserverbände, denen solche Betriebe angehören, gewährt wurden.

(3) § 18 Abs. 1 und 4 ist auf Anträge, die samt angeschlossenem Projekt vor dem 1. Jänner 1986 eingebracht wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 11 sowie'' in Abs. 1 und dessen Z 3 nicht gelten.

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG)
StF: BGBl. Nr. 148/1985 (WV)

Änderung

BGBl. Nr. 216/1985 (NR: GP XVI AB 540 S. 77. BR : AB 2938 S. 456.)

BGBl. Nr. 487/1985 (NR: GP XVI RV 733 AB 755 S. 112. BR: AB 3035 S. 468.)

BGBl. Nr. 79/1987 (NR: GP XVII AB 32 S. 4. BR: AB 3209 S. 483.)

BGBl. Nr. 299/1989 (NR: GP XVII RV 898 AB 979 S. 106. BR: AB 3691 S. 517.)

BGBl. Nr. 516/1994 (NR: GP XVIII RV 1604 AB 1684 S. 169. BR: AB 4831 S. 588.)

BGBl. I Nr. 96/1997 (NR: GP XX RV 743 AB 798 S. 81. BR: AB 5514 S. 629.)

BGBl. I Nr. 108/2001 (NR: GP XXI RV 592 AB 701 S. 75. BR: AB 6411 S. 679.)

BGBl. I Nr. 82/2003 (NR: GP XXII RV 121 AB 166 S. 27. BR: AB 6842 S. 700.)

[CELEX-Nr.: 32000L0060]

BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)

[CELEX-Nr.: 32010L0075]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1994

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