§ 33 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Weitergeltendes Übergangsrecht

 

§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.

(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers diese Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden, sofern - ausgenommen Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten - das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist.

(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung dieser Bestimmungen in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß nicht endgültig festgestellt ist.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 WBFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 WBFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 33 WBFG


Entscheidungen zu § 33 Abs. 4 WBFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 WBFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 WBFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WBFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 WBFG
§ 34 WBFG