§ 30 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Notstandsfälle

 

§ 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln (§ 23) zugunsten der geschädigten Interessenten von den §§ 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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