§ 2 WBFG

WBFG - Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1.

als wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mit Raumordnung und Umweltschutz;

2.

als wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse einer gezielten Wasservorsorge die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten und ihre Auswirkungen auf Volksgesundheit, Volkswirtschaft, Raumordnung und Umweltschutz in zusammenhängender Weise darstellen und räumlich in Einzugsgebiete und sachlich in Schutzwasserwirtschaft, Wasserreserven und Wassergüte gegliedert sind;

3.

als Gefahrenzonenpläne des Flußbaues fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen die im § 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, angeführten Unterlagen;

4.

als mathematische Modelle Berechnungen zur Simulierung wasserwirtschaftlicher Vorgänge für die Beurteilung von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren und Entwicklungen oder von Auswirkungen beabsichtigter Maßnahmen;

5.

als Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich sind;

6.

als generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen unter Berücksichtigung vorhandener wasserwirtschaftlicher Unterlagen darstellen;

7.

als Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;

8.

als örtliche Bauleitung die gesamte Tätigkeit, die von einer vom Bauherrn zu seiner fachlichen Vertretung bestellten Person verantwortlich ausgeübt wird und insbesondere die dem Bauherrn zustehende ordnende Anweisungs-, Koordinierungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeit auf der Baustelle umfaßt;

9.

als Kleinmelioration die Entwässerung oder Bewässerung einer geschlossenen Fläche von höchstens 10 ha Ausmaß, die nicht innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes liegt;

10.

als Wasserversorgungsanlagen Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen), die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;

11.

als Abwasserableitungsanlagen Anlagen, die zur Sammlung, Weiter- und Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ab den Übernahmeschächten (Kanäle mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen) und zur Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle) erforderlich sind;

12.

als Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen), die zur Verbesserung der Beschaffenheit oder zur Verminderung der Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers zwecks Reinhaltung der Gewässer erforderlich sind; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;

13.

als betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen gemäß Z 12, die zur Behandlung des bei Erzeugungs- oder Verarbeitungsprozessen in Betrieben anfallenden Schmutzwassers und der Behandlung oder Verwertung der bei der betrieblichen Schmutzwasserbehandlung anfallenden Stoffe dienen;

14.

als abwasserbezogene Maßnahmen innerbetrieblicher Art alle Maßnahmen, die die Verbesserung der Beschaffenheit, die Verminderung des Anfalles von betrieblichem Abwasser oder die Beseitigung oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe bewirken;

15.

als Klärschlammbehandlungsanlagen Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen), die zur Beseitigung oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe oder deren gemeinsamer Behandlung mit Abfallstoffen dienen; dazu gehören auch Betriebs- und Nebengebäude einschließlich der Erst- und Mindestausstattung;

16.

als Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die insbesondere nach Hochwasserereignissen der Vermeidung von Schadensausweitungen dienen, wie die möglichst umgehende Räumung der Flüsse und Bäche und ihre Rückführung in das ursprüngliche Bett, die Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden sowie die Sanierung von Rutschungen.

17.

Als ökologischer Zustand gilt der in § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 definierte Zustand.

In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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