§ 6b T-LP Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:

a)

den Behörden und Dienststellen des BundesLandes und des LandesBundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist;

b)

jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:

a)

den Behörden und Dienststellen des BundesLandes und des LandesBundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist;

b)

jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.

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