§ 14 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 26.04.2017 bis 06.08.2020

Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie, Umweltin Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und WasserwirtschaftTourismus, hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

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