§ 60 BB-PG Übergangsbestimmungen

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999

der Vollpension nicht überschreiten.

  1. (4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.11.2022 bis 20.04.2023

der Vollpension nicht überschreiten.

  1. (4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.

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