§ 48i UFG Kommission

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 48i.Paragraph 48 i,

Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

  1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
    3. c)Litera cdes Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    4. d)Litera ddes Bundesministeriums für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,
  4. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
    1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer,
    3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  5. 4.Ziffer 4insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
  6. 5.Ziffer 5zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
  7. 6.Ziffer 6zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
  8. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
  9. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
  10. 9.Ziffer 9zwei Vertretern der Länder,
  11. 10.Ziffer 10je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
  12. 11.Ziffer 11je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 19.03.2022 bis 30.06.2025
§ 48i.Paragraph 48 i,

Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

  1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
    3. c)Litera cdes Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    4. d)Litera ddes Bundesministeriums für DigitalisierungWirtschaft, Energie und WirtschaftsstandortTourismus,
  4. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
    1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer,
    3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  5. 4.Ziffer 4insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
  6. 5.Ziffer 5zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
  7. 6.Ziffer 6zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
  8. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
  9. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
  10. 9.Ziffer 9zwei Vertretern der Länder,
  11. 10.Ziffer 10je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
  12. 11.Ziffer 11je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

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