§ 47 UFG Registerstelle

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.08.2020 bis 30.06.2025
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß. Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.

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