§ 47 UFG Registerstelle

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 21.08.2003 bis 06.08.2020

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

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