§ 5 PartFörG

Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 wirdwerden für das Jahrdie Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine AnpassungAnpassungen an die VeränderungVeränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die VeränderungDerart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibtbleiben auch bei der zukünftigen ValorisierungValorisierungen gemäß Abs. 1 außer Betracht.Abweichend von Absatz eins, wirdwerden für das Jahrdie Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine AnpassungAnpassungen an die VeränderungVeränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die VeränderungDerart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibtbleiben auch bei der zukünftigen ValorisierungValorisierungen gemäß Absatz eins, außer Betracht.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 wirdwerden für das Jahrdie Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine AnpassungAnpassungen an die VeränderungVeränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die VeränderungDerart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibtbleiben auch bei der zukünftigen ValorisierungValorisierungen gemäß Abs. 1 außer Betracht.Abweichend von Absatz eins, wirdwerden für das Jahrdie Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine AnpassungAnpassungen an die VeränderungVeränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die VeränderungDerart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibtbleiben auch bei der zukünftigen ValorisierungValorisierungen gemäß Absatz eins, außer Betracht.

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