§ 3 UFG Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;

2.

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

(2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betrautejeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

Stand vor dem 18.03.2022

In Kraft vom 15.08.1997 bis 18.03.2022

(1) Die Förderung setzt voraus, daß

1.

die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;

2.

die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

(2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betrautejeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

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