§ 3 UFG Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die FinanzierungUmsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu treffenden Regelungen abgetreten werden.
  3. (3)Absatz 3Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 19.03.2022 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Förderung setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die FinanzierungUmsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu treffenden Regelungen abgetreten werden.
  3. (3)Absatz 3Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.

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