§ 37 UFG Gegenstand des Programms

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.
  2. (2)Absatz 2Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Absatz eins, resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (Paragraph 35,) ankaufen.
  3. (3)Absatz 3Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Absatz eins, genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.
  4. (4)Absatz 4Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß Paragraph 24, Ziffer 6, Litera b, sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.08.2020 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsGegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.
  2. (2)Absatz 2Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.Die BundesministerinDer Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, InnovationLand- und TechnologieForstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Absatz eins, resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (Paragraph 35,) ankaufen.
  3. (3)Absatz 3Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Absatz eins, genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.
  4. (4)Absatz 4Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß Paragraph 24, Ziffer 6, Litera b, sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.

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