§ 8 BFWG Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

BFW-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. 1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. 2.Ziffer 2der Veranstaltungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3der Beherbergungsbeiträge und
    4. 4.Ziffer 4der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.
  4. (4)Absatz 4Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
  7. (7)Absatz 7Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.

Stand vor dem 22.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 22.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. 1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. 2.Ziffer 2der Veranstaltungsbeiträge,
    3. 3.Ziffer 3der Beherbergungsbeiträge und
    4. 4.Ziffer 4der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich.
  4. (4)Absatz 4Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. (5)Absatz 5Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
  7. (7)Absatz 7Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten