Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
1.Ziffer einsdes Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
2.Ziffer 2der Veranstaltungsbeiträge,
3.Ziffer 3der Beherbergungsbeiträge und
4.Ziffer 4der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich. Ab dem Jahr 2026 beträgt die Basiszuwendung jährlich 24,5 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2027 beträgt die Basiszuwendung jährlich 26 Millionen Euro. Zumindest alle drei Jahre ist die wirtschaftliche Entwicklung des Forschungszentrums anhand geeigneter, insbesondere vom Forschungszentrum vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
(5)Absatz 5,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
(7)Absatz 7,Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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