§ 7 BFWG Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Forschungszentrum ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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