Paragraph 162,Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3(Verfassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich andere... mehr lesen...
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2018 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 437,80 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die b... mehr lesen...
(1)Absatz einsPädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebüh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151)... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppegb1gb2Euro13.520,503.202,6023.658,703.276,7033.797,103.350,7043.935,403.424,4054.074,203.498,5064.212,303.572,5074.350,803.646,4084.489,003.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt:Das Monatsentgelt der in Paragraph 150 b, genannten Betreuungspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppel2b1l3Euro12.901,302.661,4022.943,502.695,3032.986,802.729,2043.032,402.763,2053.133,702... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas av beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppeav1av2av3av4av5Euro16.907,306.499,706.118,205.769,605.440,3026.976,706.561,906.173,905.819,505.484,8037.115,506.686,406.285,405.919,305.573,9047.254,306.810,806.396,806... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas kb beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppekb1kb1akb2kb3Euro13.767,703.540,003.462,003.312,4023.841,403.576,903.462,003.312,4033.911,203.611,803.480,703.312,4043.986,103.649,203.480,703.312,4054.055,903.684,103.480,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II a beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebh1bh2bh3bh4bh5Euro13.428,303.321,103.287,403.28... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins a beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppebv1bv2bv3bv4bv5Euro15.158,804.317,903.349,803.312,403.287,402... mehr lesen...
(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt ist, sind auf die Gemeindebediensteten die für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.(2) Für die Gemeindebediensteten beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinati... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und2.Ziffer 2sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegh1gh2gh3gh4gh5Euro13.039,202.932,102.886,802.839,7... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppegv1gv2gv3gv4gv5Euro14.762,603.718,003.097,702.923,302.839,7024.9... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn1.Ziffer einsdie Gemeindebediensteten zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.(2)Absatz 2Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, ihre diens... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998.Die ... mehr lesen...
Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2005, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d, § 10 Abs. 8, § 25, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 112 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 oder auf Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 verwiesen wird, treten - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - an die Stelle ... mehr lesen...
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2025 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 43... mehr lesen...
(1) Die Reisezulage besteht aus einer1.Tagesgebühr in der Höhe von 26,40 Euro und2.Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 Euro.(2) Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.(3) Wenn die Beamtin oder der Beamte nachweist, dass d... mehr lesen...
(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei ... mehr lesen...
Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kil... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeit... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebühr... mehr lesen...
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den Dienstklassen EuroIII bis Vrömisch III bis V193,80 EuroVI bis IXrömisch VI bis IX246,20 Euro mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und2.Ziffer 2sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückl... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.(2)Absatz 2Abweich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten gebühren Monatsbezüge.(2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszula... mehr lesen...