Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 06.06.2025

Gesetze 1-1 von 1

13 Paragrafen zu Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 (LBBG 2001) aktualisiert


§ 124 LBBG 2001 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2005, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d, § 10 Abs. 8, § 25, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 2, § 4... mehr lesen...


§ 122 LBBG 2001 Verweisung

(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 112 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985, auf Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 oder auf Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 verwiesen wird, treten - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - an die Stelle ... mehr lesen...


§ 121b LBBG 2001 Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2025 um 3,5% mindestens um 82,40 Euro und maximal jedoch um 43... mehr lesen...


§ 65 LBBG 2001 Reisezulage

(1)Absatz einsDie Reisezulage besteht aus einer1.Ziffer einsTagesgebühr in der Höhe von 30,00 Euro und2.Ziffer 2Nächtigungsgebühr in der Höhe von 17,00 Euro.(2)Absatz 2Bei Schiffs- und Flugreisen gebührt, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.(3)Absatz 3Wenn... mehr lesen...


§ 62 LBBG 2001 Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,

das kein Massenbeförderungsmittel ist(1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der... mehr lesen...


§ 59a LBBG 2001 Beförderungszuschuss

Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,26 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kil... mehr lesen...


§ 47 LBBG 2001 Pflegedienst-Chargenzulage

(1)Absatz einsBeamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeit... mehr lesen...


§ 46 LBBG 2001 Pflegedienstzulage

(1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebühr... mehr lesen...


§ 43 LBBG 2001 Verwaltungsdienstzulage

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den Dienstklassen EuroIII bis Vrömisch III bis V193,80 EuroVI bis IXrömisch VI bis IX246,20 Euro mehr lesen...


§ 41 LBBG 2001 Gehalt

(1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und d... mehr lesen...


§ 30 LBBG 2001 Fahrtkostenzuschuss

(1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und2.Ziffer 2sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückl... mehr lesen...


§ 12 LBBG 2001 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

(1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.(2)Absatz 2Abweich... mehr lesen...


§ 4 LBBG 2001 Bezüge

(1)Absatz einsDem Beamten gebühren Monatsbezüge.(2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszula... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.06.25
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