§ 62 LBBG 2001

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2026 bis 31.12.9999
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,
das kein Massenbeförderungsmittel ist
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,, das kein Massenbeförderungsmittel ist
  1. (1)Absatz eins,Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 58 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus Paragraph 58, sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,493 Euro.Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,493 Euro.
  4. (3)Absatz 3,Für Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,243 Euro.Für Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (Paragraph 62, Absatz 3, LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,243 Euro.
  5. (4)Absatz 4,Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 Euro je Fahrkilometer.
  6. (5)Absatz 5,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2012,)
  7. (6)Absatz 6,Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht für solche Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort, für die der Beamtin oder dem Beamten ein den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechendes Dienstfahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unentgeltlich zur Verfügung steht.
  8. (7)Absatz 7,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2011)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2011,)
  9. (8)Absatz 8,Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 4.Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 2 bis 4.,

Stand vor dem 02.06.2026

In Kraft vom 01.07.2025 bis 02.06.2026
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,
das kein Massenbeförderungsmittel ist
Reisekostenvergütung bei Benützung eines Beförderungsmittels,, das kein Massenbeförderungsmittel ist
  1. (1)Absatz eins,Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 58 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 58 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus Paragraph 58, sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. (3)Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,493 Euro.Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt für Personen- und Kombinationskraftwagen sowie für Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,493 Euro.
  4. (3)Absatz 3,Für Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,243 Euro.Für Beamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,493 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (Paragraph 62, Absatz 3, LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,243 Euro.
  5. (4)Absatz 4,Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,15 Euro je Fahrkilometer.
  6. (5)Absatz 5,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2012)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2012,)
  7. (6)Absatz 6,Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht für solche Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort, für die der Beamtin oder dem Beamten ein den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechendes Dienstfahrzeug (Kraftfahrzeug oder Fahrrad) unentgeltlich zur Verfügung steht.
  8. (7)Absatz 7,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2011)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2011,)
  9. (8)Absatz 8,Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 4.Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 2 bis 4.,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten