Gesetzesaktualisierungen

6 Gesetze aktualisiert am 15.05.2025

Gesetze 1-6 von 6

3 Paragrafen zu Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) aktualisiert


§ 36 Bgld. BauG Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

(1)Absatz einsDie Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 16. 12. 2002 S. 65, und wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informations... mehr lesen...


§ 2 Bgld. BauG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsBauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.(2)Absatz 2Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. F... mehr lesen...


Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 § 0 gültig von 01.03.2024 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.05.25

1 Paragraf zu Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008) aktualisiert


§ 34c Bgld. BauVO 2008 Gebäudetechnische Systeme

(1)Absatz einsBei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der Anlage 9 des § 36 Abs. 1 Z 9 (OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschu... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.05.25

3 Paragrafen zu Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006 (Bgld. ElWG 2006) aktualisiert


§ 67 Bgld. ElWG 2006 Berichts- und Überwachungspflichten

(1)Absatz einsDie Behörde hat spätestens bis 30. Juni jeden Jahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologiea)Litera aeinen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes,b)Litera beine... mehr lesen...


§ 39 Bgld. ElWG 2006 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Versorger letzter Instanz

(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...


§ 13a Bgld. ElWG 2006 Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie, Anlaufstelle

(1)Absatz einsZur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.05.25

25 Paragrafen zu Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) aktualisiert


§ 81 NG 1990 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsNaturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes,... mehr lesen...


§ 80 NG 1990 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:a)Litera aDas Gesetz vom 27. Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 23/1961 in der Fassung der Nove... mehr lesen...


§ 76a NG 1990 Berichtspflicht

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen... mehr lesen...


§ 75 NG 1990 Landschaftspflegefonds

(1)Absatz einsZur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.(2)Absatz 2Dem Fonds sind zuzuleiten:a)Litera aMittel des Landes,b)Litera ballfällige Zu... mehr lesen...


§ 56 NG 1990 Behörden

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.(2)Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht1.Ziffer einsfür Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weitere... mehr lesen...


§ 55 NG 1990 Wiederherstellung

(1)Absatz einsWird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichtete... mehr lesen...


§ 54 NG 1990 Arbeitseinstellung

(1)Absatz einsWerden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von de... mehr lesen...


§ 52b NG 1990 Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen

(1)Absatz einsUmweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, haben das Recht,1.Ziffer einsgegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils gesch... mehr lesen...


§ 47 NG 1990 Pflege beeinträchtigter Gebiete

(1)Absatz einsWird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurcha)Litera adas Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oderb)Litera bder Erholungswert einer Landschaftschwer und nachhaltig be... mehr lesen...


§ 46 NG 1990 Pflege geschützter Gebiete

(1)Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung vona)Litera anach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (... mehr lesen...


§ 45 NG 1990 Ziele

(1)Absatz einsMit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dassa)Litera aGebiete, welche die Voraussetzungen nach § 44 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Urspünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) z... mehr lesen...


§ 22e NG 1990 Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

(1)Absatz einsFür sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen... mehr lesen...


§ 22d NG 1990 Bewilligungen und Ausnahmen

(1)Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeb... mehr lesen...


§ 21a NG 1990 Schutzbestimmungen

(1)Absatz einsIn Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.In Verordnungen nach Paragraph ... mehr lesen...


§ 19 NG 1990 Sonderbestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft

(1)Absatz einsUnbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahme... mehr lesen...


§ 18 NG 1990 Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

(1)Absatz einsDie §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine An... mehr lesen...


§ 17 NG 1990 Aussetzen von Pflanzen und Tieren

(1)Absatz einsDie Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.(2)Absatz 2Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem ... mehr lesen...


§ 16c NG 1990 Arten- und Lebensraumschutzprogramme

(1)Absatz einsZur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährlei... mehr lesen...


§ 16a NG 1990 Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnah... mehr lesen...


§ 6 NG 1990 Voraussetzung für Bewilligungen

(1)Absatz einsBewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nichtBewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nichta)Lite... mehr lesen...


§ 5 NG 1990 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft

(1)Absatz einsDie Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der GemeindeDie Vorhaben gemäß Absatz 2, bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde1.Ziffer einsals Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländi... mehr lesen...


§ 5a NG 1990 Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

(1)Absatz einsEiner Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wennEiner Bewilligung nach Paragraph 5, bedarf es unbeschadet des Paragraph 22 e, nicht, wenn1.Ziffer einsdie durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein Ausmaß von 50 m² nicht übersteigt und2.Ziffer 2d... mehr lesen...


§ 3 NG 1990 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen nichta)Litera aMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;b)Litera bMaßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öf... mehr lesen...


§ 1 NG 1990 Zielsetzungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.Dieses... mehr lesen...


Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NG 1990) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 § 0 gültig von 15.08.2021 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.05.25

5 Paragrafen zu Geschäftsordnung - LGO 2001 (LGO 2001) aktualisiert


§ 73 LGO 2001 Rechte betroffener Personen

(1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs... mehr lesen...


§ 72 LGO 2001 Verantwortlichkeit

(1)Absatz einsVerantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe... mehr lesen...


§ 70 LGO 2001 Veröffentlichungen

(1)Absatz einsDer Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bil... mehr lesen...


§ 39 LGO 2001 Anfragen und Anfragebeantwortungen

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979)(Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregier... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.05.25

2 Paragrafen zu NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) aktualisiert


NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2025 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.05.25
Gesetze 1-6 von 6