(1)Absatz einsDie Burgenländische Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 001 vom 16. 12. 2002 S. 65, und wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EWG über ein Informations... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.(2)Absatz 2Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. F... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 § 0 gültig von 01.03.2024 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der Anlage 9 des § 36 Abs. 1 Z 9 (OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat spätestens bis 30. Juni jeden Jahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologiea)Litera aeinen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes,b)Litera beine... mehr lesen...
(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNaturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:a)Litera aDas Gesetz vom 27. Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. Nr. 23/1961 in der Fassung der Nove... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.(2)Absatz 2Dem Fonds sind zuzuleiten:a)Litera aMittel des Landes,b)Litera ballfällige Zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.(2)Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht1.Ziffer einsfür Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weitere... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichtete... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von de... mehr lesen...
(1)Absatz einsUmweltorganisationen im Sinne des § 52a Abs. 1 haben das Recht,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, haben das Recht,1.Ziffer einsgegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils gesch... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurcha)Litera adas Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oderb)Litera bder Erholungswert einer Landschaftschwer und nachhaltig be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung vona)Litera anach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dassa)Litera aGebiete, welche die Voraussetzungen nach § 44 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Urspünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) z... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeb... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.In Verordnungen nach Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahme... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine An... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.(2)Absatz 2Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährlei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnah... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nichtBewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nichta)Lite... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der GemeindeDie Vorhaben gemäß Absatz 2, bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde1.Ziffer einsals Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländi... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wennEiner Bewilligung nach Paragraph 5, bedarf es unbeschadet des Paragraph 22 e, nicht, wenn1.Ziffer einsdie durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein Ausmaß von 50 m² nicht übersteigt und2.Ziffer 2d... mehr lesen...
Diesem Gesetz unterliegen nichta)Litera aMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;b)Litera bMaßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.Dieses... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 § 0 gültig von 15.08.2021 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder sowie Organe einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Präsident kann die Namen, Daten betreffend die Wahl (z. B. Wahlkreis, Wahlpartei), Daten betreffend die politische Tätigkeit im Landtag (z. B. Mandatsperioden, Ausschussfunktionen, Klubzugehörigkeit), berufliche Kontaktdaten und weitere Daten betreffend die Biographie (z. B. Bil... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979)(Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregier... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 13.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2025 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 12.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...