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(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 und 4 (Art. 16 der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 und 5 (Art. 9 der VS-Richtlinie) zu übermitteln.
(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:
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(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 und 4 (Art. 16 der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 und 5 (Art. 9 der VS-Richtlinie) zu übermitteln.
(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:
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