Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges I und der Arten des Anhanges II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß § 16 c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Art. 20 der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Die Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in Paragraph 16, a Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins und der Arten des Anhanges römisch II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph 16, c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Artikel 20, der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 und 4 (Art. 16 der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Absatz eins,) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 (Artikel 16, der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 und 5 (Art. 9 der VS-Richtlinie) zu übermitteln.Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 5 (Artikel 9, der VS-Richtlinie) zu übermitteln.
(4)Absatz 4In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Absatz 2 und 3) ist folgendes anzugeben:
a)Litera adie Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und die verwendeten wissenschaftlichen Daten;
b)Litera bdie für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c)Litera cdie zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d)Litera ddie Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichenVoraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e)Litera edie angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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