§ 74 NG 1990 Verbot der Verwendung von Bezeichnungen

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

In Kraft seit 03.07.1996 bis 31.12.9999
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