§ 67 NG 1990 Widerruf der Bestellung

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (§ 66 Abs. 1 und 3) nicht teilnimmt.

In Kraft seit 07.09.2001 bis 31.12.9999
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