§ 63 NG 1990 Prüfung

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 62 lit. e hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.

(2) Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.

(3) Die Prüfung über die Inhalte des Abs. 2 ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:

a)

eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, der mit Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betrauten Abteilung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)

eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Naturschutz und

c)

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO).

(4) Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

In Kraft seit 09.10.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 NG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 NG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 NG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 NG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 NG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 62 NG 1990
§ 64 NG 1990