§ 56 NG 1990 Behörden

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht
    1. 1.Ziffer einsfür Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;
    2. 2.Ziffer 2für Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ausgenommen fürfür Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des Paragraph 81, Absatz 16, von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (Paragraph 22 b,) ausgewiesen worden sind, ausgenommen für
      1. a)Litera aMaßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, undMaßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, und
      2. b)Litera bBewilligungen von Werbeeinrichtungen nach § 11a;Bewilligungen von Werbeeinrichtungen nach Paragraph 11 a, ;,
    3. 3.Ziffer 3für Maßnahmen im Bereich der Zone des Neusiedler Sees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß der Anlage 2;
    4. 4.Ziffer 4für Maßnahmen, die sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen oder die mit Anlagen in einem anderen Verwaltungssprengel in einem sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang stehen;
    5. 5.Ziffer 5für Verfahren nach § 22e, ausgenommen für ein nach § 22e Abs. 2 durchzuführendes Vorverfahren.für Verfahren nach Paragraph 22 e,, ausgenommen für ein nach Paragraph 22 e, Absatz 2, durchzuführendes Vorverfahren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
  4. (4)Absatz 4Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 22e Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. § 13a des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, ist sinngemäß anzuwenden.Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 22 e, Absatz 4, erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Paragraph 13 a, des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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