Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.06.2025
(1)Absatz einsWerden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach Paragraph 55, zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
(2)Absatz 2Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Stellen Naturschutzorgane (Paragraph 61,) an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Absatz eins, verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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