§ 54 NG 1990 Arbeitseinstellung

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grundaufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder bewilligungspflichtiganzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2019

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grundaufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder bewilligungspflichtiganzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.

(2) Stellen Naturschutzorgane (§ 61) an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Abs. 1 verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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