Entscheidungen in Bewilligungsverfahren gemäß § 50a sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.Entscheidungen in Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 50 a, sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.
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