Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.06.2025
(1)Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des § 22e Abs. 1 bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.Die Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß Paragraphen 22 b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des Paragraph 22 e, Absatz eins, bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.
(2)Absatz 2Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß §§ 22b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wennEntgegen der Bestimmung des Absatz eins, dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 22 b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn
a)Litera akeine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1 nicht beeinträchtigt,keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Absatz eins, nicht beeinträchtigt,
b)Litera bzwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art geltend gemacht worden sind und
c)Litera cnotwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.
(3)Absatz 3Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges I der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Bewilligungen nur erteilt werden, wennSoweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges römisch eins der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Bewilligungen nur erteilt werden, wenn
a)Litera akeine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Abs. 1 nicht beeinträchtigt, undkeine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Absatz eins, nicht beeinträchtigt, und
b)Litera bzwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden oder
c)Litera candere als in lit. b genannte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden und eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist undandere als in Litera b, genannte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden und eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist und
d)Litera dnotwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.
(3a)Absatz 3 aFür die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Abs. 3b und 3c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Abs. 2 lit. b sowie einer überwiegenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach Abs. 3 lit. b auszugehen.Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Absatz 3 b und 3c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Absatz 2, Litera b, sowie einer überwiegenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach Absatz 3, Litera b, auszugehen.
(3b)Absatz 3 bAuf Anlagen, die auf Grund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde, führen würde, ist Abs. 3a nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des Abs. 3a ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.Auf Anlagen, die auf Grund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde, führen würde, ist Absatz 3 a, nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des Absatz 3 a, ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(3c)Absatz 3 cWeiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten von der Anwendung des Abs. 3a ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Abs. 3a bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten von der Anwendung des Absatz 3 a, ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Absatz 3 a, bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Im Falle einer Bewilligung gemäß Abs. 2 oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.Im Falle einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera d, zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.
(5)Absatz 5Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen.Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Absatz 6, zu treffen.
(6)Absatz 6Die Behörde kann den Eingriff gemäß Abs. 5 untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Abs. 2 bis 4 erteilen.Die Behörde kann den Eingriff gemäß Absatz 5, untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Absatz 2 bis 4 erteilen.
(7)Absatz 7Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des § 22 c Abs. 3 unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß § 22 b keine Anwendung.Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des Paragraph 22, c Absatz 3, unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß Paragraph 22, b keine Anwendung.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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