§ 18 NG 1990 Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.Die Paragraphen 14, Absatz eins und 2, 15 a, 16 und 16a Absatz eins und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.
  2. (1a)Absatz eins aEine Tötung oder Störung im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten gilt dann nicht als vorsätzlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III RL erfolgt und dabei die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten.Eine Tötung oder Störung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, von nach Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der VS-Richtlinie geschützten Arten gilt dann nicht als vorsätzlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED römisch III RL erfolgt und dabei die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten.
  3. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.In einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
  4. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofernDie Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern
    1. 1.Ziffer einses keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und
    2. 2.Ziffer 2der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Absatz 3, von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Absatz 5,, Ausnahmen bewilligen:
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. 2.Ziffer 2zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 5) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Paragraph 6, Absatz 5,) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. 5.Ziffer 5um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Absatz 3, von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:
    1. 1.Ziffer einsim Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. 2.Ziffer 2im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. 3.Ziffer 3zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. 4.Ziffer 4zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. 5.Ziffer 5zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. 6.Ziffer 6um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  7. (6)Absatz 6Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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