Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.06.2025
(1)Absatz einsZur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (§ 7) auszugehen.Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (Paragraph 7,) auszugehen.
(2)Absatz 2Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:
a)Litera adie Erfassung, Darstellung und fortlaufende Dokumentation bedrohter Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung, der Bestandssituation, allenfalls erkennbarer Bestandstrends, sowie der von ihnen bewohnten Lebensräume und der vorherrschenden Lebensbedingungen;
b)Litera bdie Feststellung und Bewertung der wesentlichen Gefährdungsursachen, die nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung der Populationen nehmen;
c)Litera cVorschläge für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für populationslenkende und -verbessernde Maßnahmen sowie zur Flächensicherung und zum Grunderwerb bestehender oder neuzuschaffender Lebensräume gefährdeter Arten einschließlich von Pufferzonen;
d)Litera dRichtlinien und Hinweise zur Durchführung von Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zum Schutze der Lebensräume der Arten und von Maßnahmen der Überwachung ihrer Populationen sowie
e)Litera eeinen Zeit- und Finanzierungsplan.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten:
a)Litera adie Durchführung umfassender Programme zur Förderung einzelner Arten oder Artengruppen sowie der natürlichen Lebensräume;
b)Litera bden Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung von Artenschutzprojekten (förderungswürdige Projekte);
c)Litera cdie Durchführung bzw. Förderung von Vorhaben zur Bestandsüberwachung und Kontrolle für gefährdete Arten (Monitoring-Projekte) sowie
d)Litera dsonstige Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes.
(4)Absatz 4Die Mittel für Maßnahmen nach Abs. 3 sind aus dem Landschaftspflegefonds (§ 75) bereitzustellen.Die Mittel für Maßnahmen nach Absatz 3, sind aus dem Landschaftspflegefonds (Paragraph 75,) bereitzustellen.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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