§ 11 NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Jede Verunstaltung der Landschaft

1.

außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder

2.

außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,

ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.

In Kraft seit 04.11.2020 bis 31.12.9999
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