§ 11 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

Jede Verunstaltung der Landschaft

1.

außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder

2.

außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 18/1969LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,

ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 03.11.2020

Jede Verunstaltung der Landschaft

1.

außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder

2.

außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 18/1969LGBl. Nr. 49/2019, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,

ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.

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