Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
(1)Absatz einsEiner Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wennEiner Bewilligung nach Paragraph 5, bedarf es unbeschadet des Paragraph 22 e, nicht, wenn
1.Ziffer einsdie durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein Ausmaß von 50 m² nicht übersteigt und
2.Ziffer 2das Vorhaben unter Anschluss der in Abs. 2 genannten Unterlagen der Behörde angezeigt wird unddas Vorhaben unter Anschluss der in Absatz 2, genannten Unterlagen der Behörde angezeigt wird und
3.Ziffer 3die Behörde der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständig belegten Anzeige mitteilt, dass das Vorhaben aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Gefüges des Naturhaushalts ohne Erteilung einer Bewilligung nicht durchgeführt werden darf.
(2)Absatz 2Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen:
1.Ziffer einsBaupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und eine Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung. Die Behörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden;
2.Ziffer 2auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke.
(3)Absatz 3Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wennDie Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
1.Ziffer einsdie erforderlichen Zustimmungserklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke vorliegen und
2.Ziffer 2nach sachverständiger Prüfung durch die Behörde feststeht, dass die Schutzinteressen gemäß § 6 Abs. 1 nicht verletzt werden.nach sachverständiger Prüfung durch die Behörde feststeht, dass die Schutzinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, nicht verletzt werden.
(4)Absatz 4Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.
(5)Absatz 5Die Behörde hat die Vorhabenswerberin oder den Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (§ 5) anzusuchen, wennDie Behörde hat die Vorhabenswerberin oder den Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (Paragraph 5,) anzusuchen, wenn
1.Ziffer einsdie Freigabe nicht erteilt werden kann (Abs. 4 und 5) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verbinden wäre oderdie Freigabe nicht erteilt werden kann (Absatz 4 und 5) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder
2.Ziffer 2die Gemeinde oder die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Einwendungen gegen eine Vorhabensfreigabe erheben oderdie Gemeinde oder die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Einwendungen gegen eine Vorhabensfreigabe erheben oder
3.Ziffer 3sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erfordern.
(6)Absatz 6Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.Ziffer einsdas Vorhaben den sonst für Bewilligungen geltenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht entspricht oder
2.Ziffer 2dem Vorhaben ein gesetzliches Verbot entgegensteht und die gesetzliche Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag zu stellen, nicht besteht.
In Kraft seit 13.05.2025 bis 31.12.9999
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