§ 6a NG 1990 Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,

1.

besondere Entwicklungsziele zur Erhaltung bzw. Schaffung wertvoller natürlicher Landschafts- bzw. Lebensräume oder zur Erhaltung schutzwürdiger Arten festlegen sowie

2.

die Methoden für die Ermittlung und Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51a) festlegen, wobei vorzusehen ist, dass Eingriffe - nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit - in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder in einem benachbarten Naturraum) auf gleichartige, ähnliche oder andere Weise ausgeglichen werden sollen.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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