§ 10 NG 1990 Ausgleich ökologischer Nachteile

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme

a)

der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oder

b)

die landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter, die Schönheit oder der Erholungswert eines Landschaftsteiles wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt,

so kann der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber im Falle des lit. a die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes, im Falle des lit. b die Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung eines Landschaftsteiles vorgeschrieben werden, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.

(2) Ist im Falle des Abs. 1 lit. a die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.

(3) Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Abs. 1 lit. a für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Abs. 1 lit. b für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. § 48 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 09.10.2004 bis 31.12.9999
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